Im vorinstanzlichen Verfahren befürwortete die Tiefbaukommission der Gemeinde die Ausnahmebewilligung, während die Bau- und Planungskommission im Amtsbericht der Gemeinde geltend machte, die Versickerungsmulden müssten versetzt werden, damit ein Trottoirbau möglich bleibe. Die Vorinstanz begründete die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes damit, dass unterirdische Anlagen im Vorland unter altem Recht (Art. 66 Abs. 1 und 2 SBG23) nach weniger strengen Massstäben beurteilt worden seien als die allgemeine Ausnahme.