c) Nach Art. 81 SG kann für das Unterschreiten des Strassenabstandes eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren befürwortete die Tiefbaukommission der Gemeinde die Ausnahmebewilligung, während die Bau- und Planungskommission im Amtsbericht der Gemeinde geltend machte, die Versickerungsmulden müssten versetzt werden, damit ein Trottoirbau möglich bleibe.