b) Die Gemeinde macht geltend, die Versickerungsanlage müsse vollständig ausserhalb der Bauverbotszone erstellt werden, weil sie andernfalls einer späteren Erstellung eines Trottoirs entgegenstehe. Aufgrund der topografischen Verhältnisse bestünde die Gefahr, dass die Kofferung des Trottoirs durchnässt werde. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die Problematik der Vernässung der Gehwegkofferung werde erst bei einer allfälligen Projektierung des Gehwegs zu lösen sein. Ein solcher sei aber noch nicht geplant und auch im Verkehrsrichtplan nicht vorgesehen. Zudem müsste die Gemeinde auch westlich und östlich der Bauparzellen Anschlüsse an den Gehweg gewährleisten.