21 Gemeinde Neuenegg, Richtplan Verkehr Dezember 2009, vom AGR genehmigt am 26. August 2010 RA Nr. 110/2017/101 12 einen Abstand von 5 m, gemessen ab Fahrbahnrand, einhalten (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG22 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GBR). Die geplanten Mehrfamilienhäuser halten den Strassenabstand von 5 m ein. Hingegen liegt die rund 2 m breite Versickerungsanlage, die sich vor beiden Gebäuden erstreckt, vollständig im Strassenabstand. Der Abstand zum Fahrbahnrand beträgt rund 70 cm.