j) Die Beschwerdegegnerin weist auf zwei Ansichten von Ortsteilen hin, bei denen die Durchblicke nicht gewährleistet seien. Demgegenüber sei bei den zwei geplanten Mehrfamilienhäusern ein Durchblick möglich. Gemäss den Angaben auf dem Situationsplan besteht zwischen den geplanten Mehrfamilienhäusern ein Abstand von 7,91 m. Es handelt sich jedoch nicht um eine unüberbaute Fläche. Auf diesem Platz befinden sich der gedeckte Abstellplatz für den Abfallcontainer und die Velos sowie ein separater gedeckter Abstellplatz für Kinderwagen. Diese Nebenbauten schränken den Durchblick zu einem grossen Teil ein und haben eine Barrierewirkung.