Von dieser Kompetenz hat die Gemeinde Neuenegg Gebrauch gemacht. Verlangt wird, dass sich die Gestaltung der privaten Aussenräume ‒ insbesondere der im öffentlichen Raum wahrnehmbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge ‒ nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen richten muss, welche das Orts-, Quartieroder Strassenbild prägen (vgl. Art. 46 Abs. 1 GBR). In der Kommentarspalte wird dazu 7 BGer 1C_484/2016 vom 28.6.2017, E. 2.1 8 BGer 1C_265/2014 vom 22.04.2015, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; BVR 2015 S. 263 E. 5.1; BVR 2016 S. 79