- die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge". Auch zu den Aussenräumen bestehen Gestaltungsvorschriften. Die Umgebung von Bauten und von Anlagen ist so zu gestalten ist, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt und dass sie den Bedürfnissen der Benützer entspricht. Die Gemeinden können dazu nähere Vorschriften aufstellen (Art. 14 Abs. 1 und 2 BauG). Von dieser Kompetenz hat die Gemeinde Neuenegg Gebrauch gemacht.