9 BauG hinaus und hat somit eine eigenständige Bedeutung. Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:9 - "die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern, - die Gestaltung der Umgebung, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzung gegen den öffentlichen Raum, - die Aspekte der Sicherheit für Frauen, Kinder, alte und behinderte Menschen,