e) Die Autonomie der Gemeinde beschränkt sich nicht nur auf den Bereich der Rechtsetzung (vgl. Art. 65 BauG). Auch bei der Auslegung ihrer eigenen Normen kommt der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu. Es ist daher vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde nicht selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern sich als 4Gemeinde Neuenegg, Erläuterungen zur Ortsplanung, Dezember 2009, S. 7; Änderung Zonenplan und Gemeindebaureglement, Erläuterungsbericht, 20. Januar 2014, S. 12 5 Gemeinde Neuenegg, Baureglement vom 27. Oktober 2009, mit Änderungen, vom Amt für Gemeinden und