Die Einhaltung der baupolizeilichen Masse stellt eine unerlässliche, aber nicht die einzige Bewilligungsvoraussetzung dar. Das Bauvorhaben muss auch den Ästhetikvorschriften genügen. Diese haben selbständige Bedeutung und sind grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften. Bestehen ästhetische Mängel und wiegen diese zu schwer, als dass sie sich durch eine Bedingung oder eine Auflage beheben liessen, ist der Bauabschlag zu erteilen, selbst wenn alle anderen relevanten Bauvorschriften eingehalten sind.6