d) Der Erläuterungsbericht zur Einzonung hat keinen Gesetzescharakter. Dass die Gemeinde bei den hier betroffenen Parzellen eine Überbauung mit Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern genannt hat,4 zeigt beispielhaft die erwünschte Überbauungsart, ist aber nicht rechtsverbindlich. In der W2 sind bis zu 35 m lange Gebäude mit einer Gebäudehöhe bis zu 7 m zulässig (Art. 13 GBR5). Auch Flachdächer mit Attikageschossen sind zulässig (Art. 40 und 41 GBR). Grundsätzlich sind somit auch auf den vorliegenden Bauparzellen Mehrfamilienhäuser zulässig. Die Einhaltung der baupolizeilichen Masse stellt eine unerlässliche, aber nicht die einzige Bewilligungsvoraussetzung dar.