c) Das Regierungsstatthalteramt macht geltend, die Gemeinde habe baurechtlich nicht vorgeschrieben, dass auf diesen Parzellen nur Einfamilienhäuser zulässig wären. Sie habe weder eine Planungszone erlassen noch den Verkauf der Grundstücke an eine entsprechende Bedingung geknüpft. Diese Versäumnisse könnten nicht unter dem Titel der Gemeindeautonomie aus der Welt geschaffen werden. Der von der OLK verlangte grössere Abstand der Gebäude gegenüber der Strasse hätte eine Verkleinerung der Gebäude zur Folge. Die zulässige Nutzung könne nicht aus ästhetischen Gründen eingeschränkt werden.