Zur Strasse hin wäre zwar eine andere Fassadengestaltung denkbar, das Bauprojekt widerspreche aber nicht den Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung in dieser mittelmässigen Umgebung. Die Versickerungsanlage vor den Gebäuden könnte mit einer Bepflanzung noch gestaltet RA Nr. 110/2017/101 5 werden. Die Anwendung der ästhetischen Generalklausel dürfe nicht dazu führen, dass eine nach der geltenden Zonenordnung zulässige Ausnützung nicht bewilligt werde.