b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Mehrfamilienhäuser und Flachdächer seien in der W2 zulässig. Es handle sich um eine äusserst heterogene Umgebung mit Ein- oder Zweifamilienhäusern unterschiedlichster Baujahre und mit unterschiedlicher Gestalt, Dachform, Stellung und Volumetrie. Nordwestlich der Bauparzelle befinde sich das grossvolumige Schulhaus D.________, etwas weiter entfernt gebe es auch Mehrfamilienhäuser. Eine ortsübliche Aussenraumgestaltung sei nicht erkennbar. Die Durchblicke seien auch andernorts in diesem Gebiet nicht gegeben;