Mehrfamilienhäuser entsprächen zudem nicht der Planungsidee der Gemeinde. Im Erläuterungsbericht zur Einzonung der vier Parzellen sei festgehalten, dass sich das Gebiet für die Erstellung von Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser eigne. Für die Gemeinde habe kein Handlungsbedarf für den Erlass einer Planungszone bestanden, weil das Gemeindebaureglement mit Art. 39 ff. GBR genügend gesetzliche Vorgaben enthalte.