 Das Clublokal darf höchstens alle zwei Monate einmal über die Polizeistunde gemäss Art. 11 Abs. 1 GGG hinaus geöffnet sein.  Der Beschwerdegegner hat das Clublokal dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mittels des entsprechenden Formulars zu melden.  Der maximale Schalldruckpegel beträgt im Leq 75 dB(A)/10s.  Fenster und Türen sind ab 22:00 Uhr sowie jederzeit bei Musikbetrieb geschlossen zu halten.  Im Freien darf keine Musik abgespielt werden.