Sodann hat die Gemeinde Mühlethurnen dem Beschwerdegegner einen Parteikostenanteil von Fr. 740.45 (ein Fünftel von Fr. 3'702.25) zu bezahlen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von Fr. 458.55 (ein Fünftel von Fr. 2'292.85) zu ersetzen. Schliesslich hat auch die Gemeinde Mühlethurnen den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von Fr. 458.55 (ein Fünftel von Fr. 2'292.85) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Ziffer 3 des Bauentscheids der Gemeinde Mühlethurnen vom 10. Juni 2016 wird mit folgenden Auflagen ergänzt: