Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG53). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand aufgrund der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zwar als eher durchschnittlich zu werten. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von lediglich Fr. 6'700.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind aber die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 25 % und damit ein Honorar von Fr. 3'250.– als angemessen.