drei Fünftel ihrer Kosten haben die Beschwerdeführenden selbst zu tragen. Die Parteikosten des Beschwerdegegners wären grundsätzlich den Beschwerdeführenden im Ausmasse ihres Unterliegens, d.h. zu vier Fünftel aufzuerlegen; nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat aber die Vorinstanz, die eine Gehörsverletzung begangen hat, auch hier die von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zu entlasten. Daher hat die Gemeinde dem Beschwerdegegner einen Fünftel seiner Parteikosten zu ersetzen und drei Fünftel der Parteikosten des Beschwerdegegners werden den Beschwerdeführenden auferlegt.