108 Abs. 1 VRPG dar, welcher es rechtfertigt auf die Erhebung eines Fünftels der Verfahrenskosten bzw. Fr. 300.– zu verzichten.50 Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag jedoch einzig den von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zugutezuhalten bzw. von den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.51 Im Ergebnis sind damit den Beschwerdeführenden Fr. 900.– bzw. drei Fünftel (Fr. 1'200.– bzw. vier Fünftel Verfahrenskostenanteil abzüglich Fr. 300.– für Gehörsverletzung) und dem