Aber auch der Beschwerdegegner ist teilweise unterlegen, da zusätzliche Auflagen anzuordnen sind. Diese sind gesamthaft betrachtet jedoch bloss von untergeordneter Bedeutung, weshalb die Beschwerdeführenden überwiegend unterliegen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden vier Fünftel und dem Beschwerdegegner ein Fünftel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Dieser Verfahrensfehler stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art.