c) Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen, nicht durchgedrungen. Gleiches gilt für ihren Eventualantrag, mit welchem sie eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Weisung verlangt haben, eine Lärmprognose durch ein Akustikbüro zu erstellen, eine Messung der Lichtstärken vorzunehmen und ein entsprechendes Gutachten ausarbeiten zu lassen sowie einen Augenschein durchzuführen. Aber auch der Beschwerdegegner ist teilweise unterlegen, da zusätzliche Auflagen anzuordnen sind.