Mit der Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 hat der Beschwerdegegner sodann den Mietvertrag betreffend Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Zweiräder vom 6./10. August 2016 zwischen ihm und der G.________ Genossenschaft eingereicht. Danach darf der sich in der nordwestlichen Ecke der Parzelle Mühlethurnen Grundbuchblatt Nr. H.________ befindliche Abstellplatz sowie die parallel zur Verladerampe verlaufende Parkfläche beim Vordereingang des Clublokals als Parkplatz für Motorfahrzeuge und Zweiräder genutzt werden; die beiden Parkflächen sind auf einem dem Mietvertrag beiliegenden Grundstücksplan eingezeichnet.