Sie machen nur geltend, auf dem Areal seien gar keine Parkplätze ausgewiesen. Es trifft zwar zu, dass in den Gesuchsplänen selbst keine Parkplätze eingezeichnet sind. In der Beilage 3 der Stellungnahme vom 14. März 2016 zur Einsprache der Beschwerdeführenden47 – welche diesen mit verfahrensleitender Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 201648 zugestellt worden ist – hat der Beschwerdegegner jedoch eine Parkfläche ausgewiesen, welche den Mindestbedarf an Abstellplätzen deutlich übersteigt. Mit der Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 hat der Beschwerdegegner sodann den Mietvertrag betreffend Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Zweiräder vom 6./10. August 2016 zwischen ihm und der G._____