d) Die Parkplatzberechnung der Vorinstanz ergibt eine Bandbreite von minimal 3 und maximal 13 Abstellplätzen. Sie geht dabei von einer anrechenbaren Geschossfläche von 200 m2 und einem Korrekturfaktor (n-Wert) von 20 aus. Aufgrund der Baugesuchspläne erscheint die Fläche von 200 m2 plausibel und die Vorinstanz hat den richtigen Korrekturfaktor gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV verwendet (n = 20 für Einkaufen, Freizeit, Kultur). Die Berechnung der Bandbreite ist somit nicht zu beanstanden; deren Ergebnis wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten. Sie machen nur geltend, auf dem Areal seien gar keine Parkplätze ausgewiesen.