a) Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder werde auf dem eigenen Grundstück in der nordwestlich gelegenen Parzellenecke ausgewiesen. Die Bauherrschaft habe zudem auf freiwilliger Basis weitere Abstellplätze für Motorfahrzeuge bei der Landi Thun Genossenschaft gemietet, welche bei grösseren Anlässen zur Verfügung stünden. Die Bauherrschaft sei schliesslich für ein geordnetes Abstellen der Fahrzeuge verantwortlich.