Dass es im überbauten Gebiet zu Lichtimmissionen kommt, ist zudem normal und lässt sich nicht verhindern. Dies gilt hier umso mehr, als dass sich das Baugrundstück in der Arbeitszone AZ und das Grundstück der Beschwerdeführenden in der Wohn- und Arbeitszone WA befinden. Die Beschwerdeführenden bestreiten sodann nicht, dass der Beschwerdegegner die Aussenbeleuchtung technisch bereits so weit abgedunkelt hat, als dies aus Sicherheitsgründen überhaupt zulässig ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine Messung der Lichtstärken.