c) Die Beschwerdeführenden machen keine übermässigen Lichtimmissionen geltend. Solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Sowohl bei den beiden FL-Röhren an der Ostfassade der Liegenschaft als auch bei der Beleuchtung im Vorraum zum Clublokal handelt es sich nämlich um gewöhnliche Beleuchtungsanlagen, welche bereits aus Sicherheitsgründen notwendig sind. So besteht bei Dunkelheit insbesondere auf der Verladerampe, über welche das Clublokal betreten wird, ein erhebliches Sturzrisiko und zwar auch nach Anbringen eines Personenschutzgeländers. Dass es im überbauten Gebiet zu Lichtimmissionen kommt, ist zudem normal und lässt sich nicht verhindern.