43 Vgl. BGer 1C_177/2011 vom 9.2.2012, E. 5.2 RA Nr. 110/2016/98 21 Nebenwirkung einer anderen Tätigkeit entsteht, sondern gewollt und gezielt erzeugt wird. Massnahmen zur Emissionsbegrenzung können somit nicht jegliche Lichtemissionen verhindern, da ansonsten der Zweck der Beleuchtungsanlage vereitelt würde.