11 Abs. 3 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind bei Lichtimmissionen wie bei Luftverunreinigungen unter anderem so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 Bst. b USG).43 Lichtimmissionen sind demnach so zu begrenzen, dass sie die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Ein völlig ungestörtes, immissionsfreies Wohnen ist hingegen nicht gefordert. Dabei ist auch zu beachten, dass das Licht bei Beleuchtungsanlagen nicht als unerwünschte 38 VGE 2010/208 vom 24.1.2011, E. 2.3 mit Hinweisen