b) Für die Beurteilung von Lichtimmissionen fehlen sowohl auf eidgenössischer wie auch auf kantonaler Ebene entsprechende Grenzwerte.38 Ein Vorschlag des Bundesrates, Massnahmen zum Umgang mit Lichtemissionen zu treffen, muss erst rechtlich umgesetzt werden und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant.39 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)40 und das beco41 haben zwar Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausgegeben, welche aufzeigen, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Die Empfehlungen verstehen sich jedoch lediglich als "Leitlinie" und enthalten