Die Gemeinde führt ebenfalls aus, dass es sich bei der Aussenbeleuchtung um eine bereits bestehende Beleuchtung handle. Da das Baugrundstück in der Arbeitszone und das Grundstück der Beschwerdeführenden in einer Wohn- und Arbeitszone liege, könnten die vorliegenden Lichtimmissionen zudem nicht als übermässig betrachtet werden. Denn in diesen Zonen wären insbesondere Verkaufsgeschäfte zulässig, die häufig auch nachts das Licht in ihren Schaufenstern brennen liessen. Die Lichtimmissionen wären bei einer zonenkonformen Nutzung also auch nachts mindestens so intensiv. RA Nr. 110/2016/98 20