Der Beschwerdegegner macht dagegen geltend, die Aussenbeleuchtung bestehe aus zwei über dem Eingang angebrachten Fluoreszenzröhren (FL-Röhren), welche er mit einem hochwertigen, aluminiumbeschichteten Klebeband, soweit aus Sicherheitsgründen überhaupt zulässig, abgedunkelt habe. Als Bestandteil der Aussenbeleuchtung des Gebäudes seien diese zudem bereits vor Jahren installiert worden und hätten die Beschwerdeführenden bislang offenbar nicht gestört. Die beiden FL-Röhren würden ferner nur noch von Oktober bis April jeweils am Samstagabend eingeschaltet und zwar aus Sicherheitsgründen.