a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe keine richtige Untersuchung der Lichtsituation vorgenommen. Vielmehr gehe sie ohne weitere Abklärungen davon aus, die durch das Clublokal verursachten Lichtimmissionen seien nicht überdurchschnittlich bzw. nicht umfangreicher oder intensiver als beispielsweise Lichtimmissionen, die bei einer reinen Arbeitsnutzung entstehen würden. Diese Annahme sei jedoch unzutreffend, da dabei unberücksichtigt bleibe, in welchem Zeitraum die fraglichen Lichtquellen betrieben würden; was vorliegend vor allem in der Nacht der Fall sei.