i GGV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 GGG zu richten, wonach das Lokal nicht regelmässig über 00:30 Uhr hinaus geöffnet sein darf (E. 3h). Der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu ergänzen. g) Auf die von den Beschwerdeführenden gerügten Lärmimmissionen anlässlich der vom Motorradclub durchgeführten "L.________-Party" anfangs Oktober 2016 ist schliesslich nicht weiter einzugehen. Denn wie der Beschwerdegegner richtigerweise geltend macht, handelte es sich bei diesem Anlass um einen der vier bis fünf öffentlichen Anlässe pro Jahr, für welche jeweils eine Einzelbewilligung einzuholen ist. Folglich ist