Die von der Fachstelle empfohlenen Auflagen stehen ausnahmslos in einem engen sachlichen Zusammenhang zur vom Beschwerdegegner nachgesuchten Baubewilligung und sind verhältnismässig; sie sind mit anderen Worten zur vorsorglichen Lärmminderung erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar. Letzteres gilt umso mehr, als dass sich der Beschwerdegegner in seinen Schlussbemerkungen mit den Vorschlägen der Fachstelle einverstanden erklärt hat. Allerdings haben sich die Öffnungszeiten des Clublokals nicht bloss nach dem Betriebskonzept, sondern auch nach Art. 8 Abs. 1 Bst. i GGV i.V.m.