f) Gemäss den vorstehenden Ausführungen verursacht das streitige Clublokal sowohl Betriebs- als auch Sekundärlärm. Der Betriebslärm entsteht dabei hauptsächlich durch das Abspielen von Musik im Lokalinnern, welcher nach aussen dringen kann, und durch Personen, welche sich im Freien aufhalten. Der Sekundärlärm ist dagegen vor allem auf das Verhalten von Personen beim Betreten und Verlassen des Clublokals, aber auch auf das Zu- und Wegfahren der parkierten Fahrzeuge zurückzuführen.