Fazit und Vorschläge für Massnahmen/Auflagen zur Lärmminderung: Zusammenfassend hält die Fachstelle in ihrem Bericht fest, dass das Bauvorhaben unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts zu höchstens geringfügigen Störungen in der Nachbarschaft führe. Gleiches gelte für den Zu- und Weggang der Mitglieder. Im Sinne der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG) sollten laut Fachstelle folgende Punkte in die Betriebsbewilligung einfliessen oder anderweitig verfügt werden: