Dieser Sekundärlärm könne aber mit einer ordnungsgemässen Führung des Betriebs in Grenzen gehalten werden. Insbesondere könnten die Clubmitglieder durch geeignete Massnahmen (z.B. mittels Plakaten) gezielter auf das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft (insbesondere nach 22:00 Uhr) aufmerksam gemacht werden, als dies bei Gästen von öffentlichen Gastgewerbebetrieben der Fall sei. Schliesslich seien Ansammlungen von Besuchern vor der Lokalität möglichst zu vermeiden. RA Nr. 110/2016/98 17