Betrieblicher Lärm: Die Fachstelle hat eine Besichtigung der betreffenden Räumlichkeiten durchgeführt und sich dabei vom Beschwerdegegner das Betriebskonzept erläutern lassen. Die Fachstelle hat sich sodann den vom Beschwerdegegner maximal beabsichtigten Musikschallpegel abspielen lassen und dabei festgestellt, dass dieser einer Hintergrundmusik von maximal 75 dB(A) entspricht, was erfahrungsgemäss zu keinen übermässigen Störungen in der unmittelbaren Nachbarschaft führe. Neben der Musikbeschallung könnte auch das Verhalten von Clubmitgliedern im Freien (z.B. Raucher) zu Lärmimmissionen unterschiedlicher Intensität führen (Diskussionen, Gelächter, Gläserklirren etc.). Je