d) Das Clublokal befindet sich in der Arbeitszone AZ. In dieser gilt die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 33 GBR). Die östlich angrenzende Parzelle Mühlethurnen Grundbuchblatt Nr. K.________, auf welcher sich die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet, liegt in der Wohn- und Arbeitszone WA, für die gemäss Art. 33 GBR ebenfalls die Empfindlichkeitsstufe III gilt. Es sind somit nur mässig störende Betriebe zugelassen (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). e) Die Fachstelle für Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern hat das umstrittene Lokal untersucht. Sie stellte dabei Folgendes fest35: