Mitentscheidend ist weiter, ob es sich um eine Neuanlage oder um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Die Lärmimmissionen neuer Anlagen dürfen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten und höchstens geringfügige Störungen verursachen (Art. 7 LSV). Wesentlich geänderte Anlagen müssen dagegen lediglich die Immissionsgrenzwerte respektieren und dürfen zu keinen erheblichen Störungen führen (Art. 8 LSV). Beim strittigen Clublokal handelt es sich um eine Anlage nach Art. 7 Abs. 7 28 BGE 123 II 325 E. 4d/aa 29 BGE 133 II 292 E. 3.3., 126 II 366 E. 2c; BVR 2002 S. 356 E. 2c