c) Der Bundesrat hat in der LSV Belastungsgrenzwerte (Planungs-, Immissionsgrenzund Alarmwerte) für verschiedene Lärmarten festgelegt. Für den durch den Betrieb eines Vereinslokals verursachten Lärm fehlen jedoch spezifische Belastungsgrenzwerte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die in Anhang 6 LSV vom Bundesrat festgelegten Werte zwar massgebend für typischen Industrie- und Gewerbelärm (z.B. Maschinenlärm), können jedoch nicht direkt auf Gaststätten, Diskotheken und ähnliche Betriebe angewendet werden, da dort überwiegend menschliches Verhalten Ursache der Lärmimmissionen ist.28 Die Lärmimmissionen sind daher im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art.