b) Die Umweltschutzgesetzgebung bezweckt insbesondere, Menschen und Tiere gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG27). Zu diesen "Einwirkungen" gehört unter anderem Lärm (Art. 7 USG). Das Umweltschutzrecht sieht die Begrenzung dieser unerwünschten Einwirkungen an der Quelle nach einem zweistufigen Konzept vor: Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Dabei sind gemäss Art. 11 Abs. 2 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 1 und 3