unzulässig. Die Vorinstanz hätte sich vielmehr mit den durch das vorliegend umstrittene Clublokal zu erwartenden Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen auseinandersetzen müssen. c) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften – worunter insbesondere die Nutzungsvorschriften der Bauzone fallen – bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.26