a) Das Clublokal befindet sich in der Arbeitszone AZ. In dieser dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR25 grundsätzlich nur Gewerbe-, Industrie- und Bürobauten erstellt werden. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, weder im Gemeindebaureglement noch im Zonenplan sei eine Zone ausgeschieden, die explizit auch nicht gewerbliche Versammlungslokale zuliesse. Aus diesem Grund und mit Hinweis auf den Umstand, wonach unmittelbar neben dem Baugrundstück das Kulturzentrum "J._