Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. i GGV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 GGG darf das Lokal jedoch nicht regelmässig über 00:30 Uhr hinaus geöffnet sein. Regelmässigkeit wird in diesem Zusammenhang praxisgemäss bereits dann angenommen, wenn das Lokal mindestens einmal pro Monat über die Polizeistunde hinaus geöffnet hat. Zudem muss das Clublokal dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, welches vorliegend gemäss Art. 31 Abs. 1 GGG die zuständige Bewilligungsbehörde für Gastgewerbebetriebe ist, gemeldet werden.24 Beides lässt sich mittels entsprechender Auflagen sicherstellen.