22 Vgl. Vorakten pag. 22 23 Vgl. Vorakten pag. 40 RA Nr. 110/2016/98 11 gastgewerbliche Betriebsbewilligung. Daran ändert auch die von den Beschwerdeführenden befürchtete Möglichkeit, dass gegen die Baubewilligung bzw. die damit verbundenen Auflagen verstossen werden könnte, nichts. Die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften sowie der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung ist vielmehr Sache der zuständigen Baupolizeibehörde, welche gegebenenfalls ein separates baupolizeiliches Verfahren einzuleiten hat (Art. 45 Abs. 1 und 2 BauG).