Diese steht vielmehr nur einem sehr beschränkten Personenkreis zur Verfügung. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem blossen Platzangebot, welches das Lokal maximal bietet, ableiten. Ob es sich wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht bei den "F.________" um einen Ableger der "Hells Angels" handelt, was vom Beschwerdegegner ausdrücklich bestritten wird, ist für die Frage des Vorliegens eines bewilligungspflichtigen Gastgewerbebetriebs im Übrigen nicht relevant und kann daher offen gelassen werden. h) Nach dem Gesagten handelt es sich beim Clublokal nicht um eine öffentliche, gewerblich betriebene Bar. Dementsprechend benötigt der Beschwerdegegner auch keine