Über die verteilten Karten bzw. die Zutrittsberechtigten werde genau Liste geführt. Die Eingangstüre bliebe den ganzen Abend über verschlossen und werde nach dem Klingelzeichnen und nur bei Vorzeigen einer Mitgliederkarte geöffnet. Diese Schilderungen entsprechen den Ziffern 4 und 9 des Betriebskonzepts "I.________ Bar".22 Die Existenz der besagten Mitgliederkarten und -liste ergibt sich sodann aus Beilage 1 der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. März 2016.23 Insofern hat nicht jeder Zugang zur fraglichen Bar. Diese steht vielmehr nur einem sehr beschränkten Personenkreis zur Verfügung.